Sachverhalt und Begründung
Ein Vermieter und sein Mieter von Wohnräumen waren bezüglich der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unterschiedlicher Auffassung. Zu Beginn des Mietverhältnisses wurden die Mieträume in einem abgewohnten und mangelhaften Zustand an den Mieter übergeben. Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte der Vermieter den Mieter jedoch auf, bei Auszug Schönheitsreparaturen an den Mieträumen durchzuführen, da es so in dem Mietvertrag vereinbart wurde. Der Mieter berief sich jedoch auf den ursprünglichen Zustand der Mieträume und weigerte sich die gefprderten Arbeiten durchzuführen. Hierauf reichte der Vermieter Klage ein.
Das Urteil
Dem Oberlandesgericht Dresden stellete sich zunächst die Frage, ob das Mietverhältnis als Wohnraummietverhältnis oder als gewerbliches Mietverhältnis einzustufen war. Der Hintergrund hierfür war, dass der Mieter ein Unternehmen war, welches die Mieträume seinen Angestellten und Messegästen zur Verfügung stellte. Das Oberlandesgericht Dresden stellte deshalb fest, dass ein gewerbliches Mietverhältnis vorlag. Obwohl nach Einschätzung des Gerichts ein Gewerberaummietvertrag vorlag, wendete das Gericht die aktuell gültige Rechtsprechung hinsichtlich der Verpflichtung eines Mieters zu Schönheitsreparaturen in Wohnraummietverhältnissen an. Aus diesem Grund bestand auch keine Pflicht des gewerblichen Mieters Schönheitsreparaturen durchzuführen, weil es ihm unzumutbar war in den unrenoviert übergebenen Mieträumen sowohl die eigenen als auch die Abnutzungsspuren des Vormieters zu beseitigen. Da die Mietrechtlichen Regelungen davon ausgehen, dass grundsätzlich den Vermieter die Renovierungspflicht als Gegenleistung für die gezahlte Miete übertragen werden. Diese Rechtssprechung zu Wohnraummietverhältnissen ist auch auf Gewerbemietverträge anwendbar. (OLG Dresden, Beschluss v. 06.03.2019, 5 U 1613/18)